Recyclingfähigkeit von Verpackungen gemäß PPWR: Bereitschaft für 2030
Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen wird zu einer der wichtigsten Marktzugangsanforderungen für Unternehmen, die verpackte Produkte in der Europäischen Union verkaufen. Nach der EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR, können sich Unternehmen ohne Belege nicht mehr auf weit gefasste oder vage Aussagen wie „recyclebare Verpackungen“ verlassen.
Durch die neuen Vorschriften wird die Verpackungskonformität von einem allgemeinen Nachhaltigkeitsanspruch zu einer messbaren Compliance-Anforderung. Unternehmen müssen verstehen, ob Verpackungen für das Recycling konzipiert sind, gesammelt und sortiert werden können, hochwertige Sekundärrohstoffe produzieren und in großem Umfang recycelt werden können.
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt generell ab dem 12. August 2026. Sie legt Regeln für Verpackungen in den Bereichen Produktion, Verwendung, Abfallmanagement, Wiederverwendung, Recycling, Kennzeichnung, Recyclinganteil und Abfallvermeidung fest.
Für Hersteller, Importeure, Einzelhändler, Großhändler, Verpackungslieferanten, Markeninhaber und Compliance-Teams bedeutet dies, dass die Recyclingfähigkeit frühzeitig im Verpackungsdesignprozess berücksichtigt werden muss. Es betrifft Materialauswahl, Verpackungskomponenten, Etiketten, Klebstoffe, Verschlüsse, Beschichtungen, Tinten, Lieferantennachweise, technische Dokumentation, EPR-Gebühren und den zukünftigen Marktzugang.
Der angeschlossene Verpackungsworkshop identifiziert die Recyclingfähigkeit als einen Kernbereich der PPWR-Konformität und umfasst Design für Recycling, effiziente Sammlung, ordnungsgemäße Sortierung, hochwertige Sekundärmaterialien, Recyclingfähigkeit in großem Maßstab, Leistungsgrade der Recyclingfähigkeit, technische Dokumentation, Ausnahmen und EPR-Gebührenmodulation.


