Verständnis der EU-Batterieverordnung 2023/1542
Die neue Batterieverordnung wurde am offiziell veröffentlicht 28Th Juli 2023.
Daher müssen wir die von uns in der Vergangenheit kommunizierten Fristen auf Basis der endgültigen Veröffentlichung aktualisieren. Nachfolgend finden Sie die endgültigen Fristen
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Letzte Fristen:
Datum: 28. Juli 2023 => Maßnahme: Diese Verordnung tritt in Kraft
Datum: 18. Februar 2024 => Maßnahme: Diese Verordnung gilt
Datum: 18. August 2024 => Maßnahme: CE-Kennzeichnung
Datum: 18. August 2024 => Aktion: EU-Konformitätserklärung
Datum: 18. August 2024 => Maßnahme: Verantwortlichkeiten und Pflichten des Wirtschaftsteilnehmers
Datum: 18. August 2024 => Maßnahme: Technische Dokumentation für stationäre Batteriespeichersysteme
Datum: 18. August 2024 => Maßnahme: Der Gesundheitszustand und die erwartete Lebensdauer von Batterien gemäß Anhang VII müssen im Batteriemanagementsystem von stationären Batterieenergiespeichersystemen, LMT-Batterien und Batterien für Elektrofahrzeuge enthalten sein.
Datum: 18. August 2024 => Maßnahme: Tragbare Batterien, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, dürfen nicht mehr als 0,01 Gewichtsprozent Blei (ausgedrückt als Bleimetall) enthalten. Die Beschränkung gemäß Nummer 1 gilt für tragbare Zink-Luft-Knopfzellen bis zum 18. August 2028 nicht
Datum: 18. August 2024 => Maßnahme: Es gelten die Konformitätsbewertungsverfahren „Modul A“ und (Pflichten gegenüber Wirtschaftsakteuren mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftungs- und Sorgfaltspflichten), mit Ausnahme von Modul D1 und Modul G, die ab dem 4. Juli 2025 gelten
Datum: 12 Monate nach dem Datum der ersten Veröffentlichung der Liste der benannten Stellen => Maßnahme: Modul D1 und Modul G
Datum: 18. August 2024 => Maßnahme: Verpflichtung zur Anwendung von Vergabekriterien für Vergabeverfahren
Datum: 18. August 2024 => Maßnahme: Wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, LMT-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien müssen von einem Dokument begleitet sein, das Werte für die elektrochemischen Leistungs- und Haltbarkeitsparameter enthält. Diese muss eine Erläuterung der technischen Spezifikationen, Standards und Bedingungen enthalten, die zur Messung, Berechnung oder Schätzung der Werte für die elektrochemischen Leistungs- und Haltbarkeitsparameter verwendet werden.
Datum: 18. Februar 2025 => Maßnahme: Die CO2-Fußabdruck-Erklärung gilt für Batterien von Elektrofahrzeugen
Datum: 18. August 2025 => Maßnahme: Wirtschaftsteilnehmer, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, müssen der Sorgfaltspflicht nachkommen
Datum: 18. Februar 2025 => Maßnahme: Die Kommission soll einen delegierten Rechtsakt annehmen, um die Methode zur Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz festzulegen
Datum: 18. August 2025 => Aktion: Richtlinie 2006/66/EG wird aufgehoben
Datum: 18. August 2025 => Aktion: Entsorgung von Altbatterien
Datum: 18. August 2025 => Maßnahme: Alle Batterien müssen mit dem Symbol für die getrennte Sammlung von Batterien („Symbol für getrennte Sammlung“) gemäß Anhang VI Teil B gekennzeichnet sein.
Datum: 18. Februar 2026 => Maßnahme: Die CO2-Fußabdruck-Erklärung gilt für wiederaufladbare Industriebatterien, mit Ausnahme derjenigen mit ausschließlich externer Speicherung
Datum: 18. August 2026 => Maßnahme: Alle Batterien müssen mit einem Etikett mit allgemeinen Batterieinformationen versehen sein
Datum: 18. August 2026 => Maßnahme: Wiederaufladbare Gerätebatterien, LMT-Batterien und SLI-Batterien müssen ein Etikett mit Informationen zu ihrer Kapazität tragen
Datum: 18. August 2026 => Maßnahme: Nicht wiederaufladbare Gerätebatterien müssen mit einem Etikett versehen sein, das Angaben zu ihrer durchschnittlichen Mindestdauer bei Verwendung in bestimmten Anwendungen enthält, sowie mit einem Etikett mit der Angabe „nicht wiederaufladbar“.
Datum: 18. August 2026 => Maßnahme: Anforderungen an die CO2-Fußabdruck-Leistungsklasse für Batterien von Elektrofahrzeugen anwenden
Datum: 18. Februar 2027 => Aktion: QR-Code für alle Batterien. LMT-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien müssen über ein elektronisches Protokoll („Batteriepass“) verfügen.
Datum: 18. Februar 2027 => Maßnahme: Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LMT-Batterien
Datum: 18. August 2027 => Maßnahme: Wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, mit Ausnahme derjenigen mit ausschließlich externer Speicherung, müssen die Mindestwerte erfüllen, die im delegierten Rechtsakt für die elektrochemischen Leistungs- und Haltbarkeitsparameter gemäß Anhang IV Teil A festgelegt sind.
Datum: 18. August 2027 => Maßnahme: Anforderungen an die CO2-Fußabdruck-Leistungsklasse für wiederaufladbare Industriebatterien anwenden, mit Ausnahme derjenigen mit ausschließlich externer Speicherung
Datum: 18. August 2028 => Maßnahme: Die Beschränkung von Blei in tragbaren Batterien gilt auch für tragbare Zink-Luft-Knopfzellen
Datum: 18. Februar 2028 => Maßnahme: Festlegung eines maximalen CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebenszyklus für Batterien von Elektrofahrzeugen
Datum: 18. August 2028 => Maßnahme: Anwendung von Dokumentationsanforderungen für zurückgewonnene Stoffe für Industriebatterien (>2 kWh, ausschließlich externe Speicherung), Elektrofahrzeugbatterien und SLI-Batterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten
Datum: 18. August 2028 => Maßnahme: Sicherstellen, dass tragbare Batterien für den allgemeinen Gebrauch, mit Ausnahme von Knopfzellen, die in Anhang III festgelegten Mindestwerte für elektrochemische Leistung und Haltbarkeitsparameter erfüllen
Datum: 18. August 2028 => Maßnahme: Die CO2-Fußabdruck-Erklärung gilt für LMT-Batterien
Datum: 18. August 2028 => Maßnahme: LMT-Batterien müssen die Mindestwerte erfüllen, die in dem gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 angenommenen delegierten Rechtsakt für die elektrochemischen Leistungs- und Haltbarkeitsparameter gemäß Anhang IV Teil A festgelegt sind
Datum: 18. Februar 2029 => Maßnahme: Legen Sie einen maximalen Schwellenwert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus für wiederaufladbare Industriebatterien fest, mit Ausnahme solcher mit ausschließlich externer Speicherung
Datum: 18. Februar 2030 => Maßnahme: Anforderungen an die CO2-Fußabdruck-Leistungsklasse für LMT-Batterien anwenden
Datum: 18. August 2030 => Maßnahme: Die CO2-Fußabdruck-Erklärung gilt für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher
Datum: 18. August 2031 => Aktion: Legen Sie einen maximalen Schwellenwert für den CO2-Fußabdruck über den Lebenszyklus von LMT-Batterien fest
Datum: 18. August 2031 => Maßnahme: Stellen Sie sicher, dass Industriebatterien (>2 kWh, ausschließlich externe Speicherung), Elektrofahrzeugbatterien und SLI-Batterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten, den folgenden Mindestgehalt an recyceltem Material erfüllen: 16 % Kobalt, 85 % Blei, 6 % Lithium und 6 % Nickel
Datum: 18. Februar 2032 => Maßnahme: Anforderungen an die CO2-Fußabdruck-Leistungsklasse für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher anwenden
Datum: 18. August 2033 => Maßnahme: Festlegung eines maximalen CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebenszyklus für wiederaufladbare Industriebatterien mit externer Speicherung
Datum: 18. August 2033 => Maßnahme: Dokumentationsanforderungen für zurückgewonnene Stoffe für LMT-Batterien anwenden, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten
Datum: 18. August 2036 => Maßnahme: Stellen Sie sicher, dass Industriebatterien (>2 kWh, ausschließlich externe Speicherung), Elektrofahrzeugbatterien und SLI-Batterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten, den folgenden Mindestgehalt an recyceltem Material erfüllen: 26 % Kobalt, 85 % Blei.
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