Deel op Facebook Deel op x Deel op LinkedIn Deel op Xing Deel op WhatsApp Deel op WeChat Table of Contents Formaldehyd unterliegt besonderen Beschränkungen gemäß der Chemikalienverbotsverordnung und über den Beschränkungen gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung hinaus: Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Gleichgewichtskonzentration an Formaldehyd in der Luft 0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet ein Testraum. Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Absatz 1 gilt jedoch auch dann als erfüllt, wenn das Möbel bei einer Ganzkörperprüfung die in Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration einhält. Wasch-, Reinigungs- und Pflegeprodukte mit einem Massengehalt von mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Bleche, die ausschließlich zum Zweck einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, dass sie nach der Beschichtung die in Absatz 1 genannte Vergütungskonzentration einhalten. Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Reiniger im ausschließlich gewerblichen Einsatz. Ahmed Sakr Product Compliance Consultant ComplyMarket UG (haftungsbeschränkt) Opmerkingen Laat een reactie achter of stel een vraag I agree to the Terms of Service and Privacy Policy Dien commentaar in