TSCA

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Toxic Substances Control Act (TSCA), Frank R. Lautenberg, Chemical Safety 21. In der durch das Gesetz des Jahrhunderts geänderten Fassung verpflichtet es die Environmental Protection Agency (EPA), endgültige Vorschriften zur Verringerung der Exposition gegenüber bestimmten PBT-Chemikalien zu erlassen. PBT-Chemikalien können persistent, kumulativ und giftig sein und potenzielle Risiken für exponierte Bevölkerungsgruppen bergen. Diese Chemikalien reichern sich im Laufe der Zeit in der Umwelt an, daher ist es wichtig, die Exposition gegenüber ihnen zu minimieren.

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TSCA hat die EPA fünf endgültige Regeln erlassen, um die Exposition gegenüber PBT-Chemikalien zu reduzieren, die am 6. Januar 2021 in Kraft getreten sind. Im März 2022 erließ die EPA eine weitere endgültige Regelung, mit der die Termine für die Einhaltung des Verarbeitungs- und Vertriebsverbots und die damit verbundene Aufzeichnungspflicht für Phenol, Isopropylethylphosphat (3:1) (PIP (3:1)), eine PBT-Chemikalie, wenn sie in bestimmten Produkten verwendet wird, bis zum 31. Oktober 2024 verlängert wurden. Diese Maßnahme stützte sich auf detaillierte Informationen, die während der 60-tägigen öffentlichen Stellungnahmefrist für den EPA-Vorschlag vom Oktober 2021 vorgelegt wurden.

Die folgenden fünf PBT-Chemikalien fallen unter Abschnitt 6(h) von TSCA:

  • Decabromdiphenylether (DecaBDE)
  • Phenol, isopropyliertes Phosphat (3:1) (PIP (3:1))
  • 2,4,6-Tris(tert-butyl)phenol (2,4,6-TTBP)
  • Hexachlorbutadien (HCBD)
  • Pentachlorothiophenol (PCTP)

Gemäß TSCA Abschnitt 5(a)(2) kann die EPA signifikante neue Verwendungsregeln (SNURs) für bestehende Chemikalien erlassen und eine Benachrichtigung vorsehen, bevor Chemikalien und Gemische auf neue Weise verwendet werden, die Anlass zur Besorgnis geben könnten. SNURs können verwendet werden, um die Produktion, Verarbeitung, den Handel und die Entsorgung chemischer Substanzen zu regulieren.

Sobald die EPA feststellt, dass die Verwendung einer Chemikalie eine wesentliche neue Verwendung ist, verlangt TSCA Abschnitt 5(a), dass Einzelpersonen mindestens 90 Tage vor dieser Verwendung eine wesentliche neue Verwendungsbenachrichtigung (SNUN) bei der EPA einreichen.

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