Bekämpfung von Abfällen und Toxizität in Fahrzeugen im Rahmen der ELV-Richtlinie: Ziele und Anforderungen der ELV-Richtlinie
Die Altfahrzeugrichtlinie verbietet die Verwendung gefährlicher Stoffe in Neufahrzeugen, legt jedoch Ziele für die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Komponenten fest. Dazu gehören eingeschränkte Metalle wie Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom, die Ausnahmen zulassen, wenn es keine Alternativen gibt. Die Ausnahmen sind in Anhang II der Richtlinie aufgeführt.
Ziele der ELV-Richtlinie:
- Begrenzung und Vermeidung von Abfällen aus Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen
- Verbesserung der Umweltleistung im Lebenszyklus von Fahrzeugen
Gemäß der ELV-Richtlinie sind eingeschränkte Metalle:
- Blei: 0,1% (1000 ppm)
- Quecksilber: 0,1% (1000 ppm)
- Chrome VI: 0.1% (1000 ppm)
- Cadmium: 0,01% (100 ppm)
Diese Einschränkungen gelten für homogene Materialien.
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