Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung Verordnung

Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung Verordnung

Einleitung

Die Entwaldung ist ein dringendes globales Problem, das erheblich zum Klimawandel, zum Verlust der Biodiversität und zur Degradation von Ökosystemen beiträgt. Die Europäische Union (EU) hat strenge Vorschriften eingeführt, um die Entwaldung und Walddegradation, die mit importierten, exportierten oder auf dem EU-Markt platzierten Waren und Produkten verbunden sind, zu bekämpfen. Dieser Artikel geht auf die Definitionen, den Anwendungsbereich, die erforderlichen Maßnahmen und die Sorgfaltspflichtprozesse ein, die in der EU-Verordnung zur Bekämpfung der Entwaldung beschrieben sind.

Wichtige Definitionen

Das Verständnis der in der Verordnung verwendeten Terminologie ist entscheidend für die Einhaltung und effektive Umsetzung. Hier sind die wichtigsten Definitionen:

Relevante Waren: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz.

Relevante Produkte: In Anhang I aufgeführte Produkte, die relevante Waren enthalten, damit gefüttert wurden oder daraus hergestellt wurden.

Entwaldung: Die Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Nutzung, ob menschlich verursacht oder nicht.

Wald: Landflächen von mehr als 0,5 Hektar mit Bäumen höher als 5 Meter und einem Kronendach von mehr als 10%, ausgenommen landwirtschaftlich oder städtisch genutztes Land.

Landwirtschaftliche Nutzung: Nutzung von Land für die Landwirtschaft, einschließlich Plantagen und Viehzucht.

Walddegradation: Strukturelle Veränderungen der Walddecke, die Primärwälder in Plantagenwälder oder andere bewaldete Gebiete umwandeln.

Betreiber: Eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit relevante Produkte auf dem Markt platziert oder exportiert.

Händler: Jede Person in der Lieferkette, außer dem Betreiber, die im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit relevante Produkte auf dem Markt verfügbar macht.

Anwendungsbereich der Verordnung

Die Verordnung gilt für:

  1. Das Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem EU-Markt sowie den Export relevanter Produkte, die in Anhang I aufgeführt sind und relevante Waren enthalten, damit gefüttert wurden oder daraus hergestellt wurden.
  2. Die Verordnung zielt darauf ab: o Den Beitrag der EU zur globalen Entwaldung und Walddegradation zu minimieren. o Die Treibhausgasemissionen und den Verlust der Biodiversität zu reduzieren.

Ausnahmen werden für relevante Produkte gemacht, die vor bestimmten Daten hergestellt wurden, wie in Artikel 37(3) detailliert beschrieben.

Erforderliche Maßnahmen im Detail

Verbot und Einhaltung

Betreiber müssen sicherstellen, dass relevante Produkte die folgenden Bedingungen erfüllen, bevor sie auf den Markt gebracht oder exportiert werden:

  1. Entwaldungsfrei: Produkte dürfen keine Waren enthalten, damit gefüttert worden sein oder daraus hergestellt worden sein, die nach dem 31. Dezember 2020 auf entwaldetem Land produziert wurden.
  2. Gesetzeskonforme Produktion: Produkte müssen den relevanten Gesetzen des Produktionslandes entsprechen.
  3. Sorgfaltserklärung: Eine Sorgfaltserklärung muss eingereicht werden, die die Einhaltung der Verordnung bestätigt.

Verpflichtungen der Betreiber

Betreiber müssen Sorgfalt walten lassen, indem sie:

  1. Informationen sammeln: Notwendige Daten und Dokumente sammeln, die die Einhaltung der Verordnung nachweisen.
  2. Risikobewertung: Das Risiko der Nichteinhaltung auf Basis der gesammelten Informationen bewerten.
  3. Risikominderung: Maßnahmen zur Minderung der identifizierten Risiken ergreifen und sicherstellen, dass das Risiko der Nichteinhaltung vernachlässigbar ist.

Betreiber müssen Aufzeichnungen über die Sorgfaltspflicht fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen. Sie müssen auch den Behörden bei Überprüfungen helfen und relevante Informationen zur Einhaltung entlang der Lieferkette weitergeben.

Verpflichtungen der Händler

Händler müssen:

  1. Informationen über die gehandelten relevanten Produkte sammeln und aufbewahren, einschließlich Angaben zu Lieferanten und Käufern.
  2. Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen.
  3. Den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Überprüfungen zur Einhaltung helfen.

Bevollmächtigte Vertreter

Betreiber und Händler können bevollmächtigte Vertreter ernennen, um Sorgfaltserklärungen in ihrem Namen einzureichen. Die Verantwortung für die Einhaltung bleibt jedoch beim ursprünglichen Betreiber oder Händler.

Sorgfaltspflichtprozess

Informationsanforderungen

Betreiber müssen Informationen sammeln und aufbewahren, wie z.B.:

  1. Produktbeschreibung und Handelsname.
  2. Menge der Produkte.
  3. Produktionsland und Geolokalisierung des für die Produktion genutzten Landes.
  4. Angaben zu Lieferanten und Käufern.
  5. Nachweise für den entwaldungsfreien Status und die gesetzeskonforme Produktion.

Risikobewertung

Betreiber müssen die gesammelten Informationen überprüfen und analysieren, um das Risiko der Nichteinhaltung zu bewerten. Kriterien für die Risikobewertung umfassen:

  1. Risikostufen, die dem Produktionsland zugewiesen werden.
  2. Vorhandensein von Wäldern und indigenen Völkern.
  3. Häufigkeit von Entwaldung und Walddegradation.
  4. Zuverlässigkeit der Dokumentation und Informationsquellen.

Risikominderung

Wenn ein nicht vernachlässigbares Risiko identifiziert wird, müssen Betreiber Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, wie z.B.:

  1. Einholen zusätzlicher Informationen.
  2. Durchführung unabhängiger Prüfungen.
  3. Unterstützung der Compliance-Bemühungen unter den Lieferanten.

Betreiber müssen Risikominderungsentscheidungen jährlich dokumentieren und überprüfen.

Strafen für Nichteinhaltung

Strafen für Nichteinhaltung umfassen:

Geldbußen:

• Geldbußen, die im Verhältnis zum verursachten Umweltschaden und den wirtschaftlichen Vorteilen aus dem Verstoß stehen.

• Für juristische Personen können Geldbußen bis zu 4% des gesamten jährlichen Umsatzes des Betreibers oder Händlers in der Union im Jahr vor der Entscheidung über die Geldbuße betragen. Die Geldbuße kann erhöht werden, um sicherzustellen, dass sie die potenziellen wirtschaftlichen Vorteile aus der Nichteinhaltung übersteigt.

Beschlagnahme:

• Beschlagnahme von nicht konformen Produkten und aller aus Transaktionen mit diesen Produkten erzielten Einnahmen.

Vorübergehender Ausschluss:

• Vorübergehender Ausschluss von bis zu 12 Monaten von öffentlichen Vergabeverfahren und dem Zugang zu öffentlichen Fördermitteln, einschließlich Zuschüssen und Konzessionen.

Verbot:

• Vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens oder Bereitstellens nicht konformer Produkte auf dem Markt, insbesondere bei schweren oder wiederholten Verstößen.

IT-Berichterstattungspflichten für Betreiber und Händler

Informationssystem

Die EU-Verordnung sieht die Einrichtung eines Informationssystems bis zum 30. Dezember 2024 vor. Dieses System wird:

  1. Betreiber und Händler registrieren: Einschließlich ihrer bevollmächtigten Vertreter in der Union.
  2. Sorgfaltserklärungen speichern: Vergabe und Kommunikation von Referenznummern für jede Erklärung.
  3. Geolokalisierungsdaten umwandeln: Aus relevanten Systemen zur genauen Identifizierung der Geolokalisierung.
  4. Ergebnisse von Überprüfungen aufzeichnen: Auf Sorgfaltserklärungen.
  5. Integrieren mit dem Zoll: Durch die Europäische Union Single Window Environment for Customs.

Wie kann das ComplyMarket-Team Ihnen helfen?

1.      ComplyMarket bietet ein System-zu-System-Schnittstelle für die Berichterstattung zur Sorgfaltspflicht.

2.      ComplyMarket kann Sorgfaltsinformationen von Ihren Lieferanten mithilfe von ComplyDoC sammeln.

3.      ComplyMarket bietet Ad-hoc-Beratung.

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