Formaldehydbeschränkung gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Formaldehydbeschränkung gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Formaldehyd unterliegt besonderen Beschränkungen gemäß der Chemikalienverbotsverordnung und über den Beschränkungen gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung hinaus:

  1. Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Gleichgewichtskonzentration an Formaldehyd in der Luft 0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet ein Testraum.
  2. Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Absatz 1 gilt jedoch auch dann als erfüllt, wenn das Möbel bei einer Ganzkörperprüfung die in Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration einhält.
  3. Wasch-, Reinigungs- und Pflegeprodukte mit einem Massengehalt von mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
  4. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Bleche, die ausschließlich zum Zweck einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, dass sie nach der Beschichtung die in Absatz 1 genannte Vergütungskonzentration einhalten.
  5. Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Reiniger im ausschließlich gewerblichen Einsatz.

 

Ahmed Sakr

Product Compliance Consultant

ComplyMarket UG (haftungsbeschränkt)

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